BERATUNGSGESPRÄCH NACH §37.3. SGB XI

Alle Empfänger von Pflegegeld sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen Pflegeeinsatz gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI durch eine von den Pflegekassen zugelassene Pflegeeinrichtung in Anspruch zu nehmen.


Dieser Pflegeeinsatz ist ein Beratungsgespräch gemäß der Definition der Pflegekasse nach § 37.3.SGB XI. In diesem Beratungsgespräch werden die Angehörigen über verschiedene Möglichkeiten der Hilfe beraten, einschließlich der Kombinationspflege gemäß § 38, Verhinderungspflege gemäß § 39, Pflegehilfsmitteln, technischen Hilfen und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gemäß § 40, Tages- und Nachtpflege gemäß § 41, Kurzzeitpflege gemäß § 42, Rentenbezuschussung und Unfallversicherung der Pflegeperson gemäß § 44, Pflegekursen für pflegende Angehörige gemäß § 45 sowie der Möglichkeit für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagstauglichkeit (PEA) nach SGB XI gemäß § 45a.


Im Rahmen des Beratungsgesprächs werden die Angehörigen auch über Dekubitusprophylaxen, Mobilität, Dehydratationsgefahr, Ernährung und den Umgang mit Inkontinenzmaterialien wie Windeln und Einlagen aufgeklärt. Darüber hinaus überprüft der Pflegedienst die korrekte und sachgerechte Pflege, berät über Pflegerleichterungsmöglichkeiten wie Pflegebetten, Rollatoren und Inkontinenzmaterialien sowie über Sturzprophylaxen und Hebetetechniken.


Bei Pflegestufe I und II erfolgt dieser Einsatz halbjährlich, bei Pflegestufe III vierteljährlich.


Die Vollständigkeit der Angaben wird nicht garantiert. Der Umfang der Beratung wird individuell auf den Kunden abgestimmt.